Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Kettenfabrik Mester GmbH

 

1. Geltung der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen

1.1 Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend auch kurz Lieferbedingungen) gelten ausschließlich. Sie gelten, wenn wir Waren an den Vertragspartner liefern oder sonstige Leistungen für ihn erbringen. Von unseren Lieferbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners haben keine Gültigkeit. Unsere Lieferbedingungen gelten jedoch nur, wenn der Vertragspartner Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

1.2 Änderungen unserer Lieferbedingungen werden dem Vertragspartner schriftlich bekanntgegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht schriftlich Widerspruch erhebt. Auf diese Folge werden wir bei der Bekanntgabe besonders hinweisen. Der Vertragspartner muss den Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Änderung an uns absenden.

2. Zustandekommen des Vertrages

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und stellen nur eine Aufforderung an den Vertragspartner dar, eine Bestellung zu tätigen.

2.2 Die Bestellung des Vertragspartners ist ein bindendes Angebot zum Abschluss eines Vertrages. Wir können dieses Angebot nach unserer Wahl innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung annehmen oder dadurch, dass wir innerhalb der Frist für den Vertragspartner erkennbar mit der Ausführung der bestellten Leistung beginnen. Mit der Annahme kommt der Vertrag zustande.

3. Preise und Zahlungen, Zurückbehaltungsrechte des Vertragspartners; Aufrechnung; entgangener Gewinn im Falle des Rücktritts

3.1 Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wird, gilt unsere Preisliste. Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung, Transport, Fracht und Montage. Unsere Preise sind Netto-Preise. Die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer wird gesondert berechnet.

3.2 Uns bleibt vorbehalten, bei Verträgen, bei denen der Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Liefertermin (Lieferfrist) mehr als vier Monate beträgt, die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen aufgrund von Tarifverträgen oder Materialpreissteigerungen zu erhöhen.

3.3 Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt für Zahlungen was folgt:

a) Unsere Forderungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung und Leistungserbringung ohne Abzug zu bezahlen. Eine Vorausleistungspflicht wird für uns dadurch nicht begründet. Ebenso bleiben Zurückbehaltungsrechte und die Einrede des nichterfüllten Vertrages unberührt.

b) Unsere Rechnungen sind ohne Skonto zu bezahlen, es sei denn, es ist etwas anderes ausdrücklich vereinbart. Die Inanspruchnahme des Skontos setzt neben der Einhaltung sämtlicher dafür mit dem Vertragspartner vereinbarten Voraussetzungen voraus, dass vollständige Zahlung unserer berechtigten und einredefreien Forderung innerhalb der Skontofrist erfolgt. Erfolgt die Zahlung nicht fristgerecht oder nicht in der geschuldeten Höhe, ist ein Abzug für Skonto insgesamt unzulässig. Skontoabzug hat im Übrigen stets zur Voraussetzung, dass sich der Vertragspartner nicht in Verzug mit anderen unserer Forderungen gegen ihn befindet.

3.4 Die Einrede des nichterfüllten Vertrages steht dem Vertragspartner bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen uneingeschränkt zu. Für andere Zurückbehaltungsrechte gelten die nachstehenden Bestimmungen. Dem Vertragspartner steht ein Zurückbehaltungsrecht nur hinsichtlich unstreitiger, rechtskräftig festgestellter oder entscheidungsreifer Ansprüche zu. Zurückbehaltungsrechte können nur in dem Umfang und der Höhe geltend gemacht werden, die dem Wert des Gegenanspruchs entsprechen. Wir sind berechtigt, Zurückbehaltungsrechte durch Sicherheitsleistung abzuwenden, die auch durch Bankbürgschaft erbracht werden kann; die Sicherheit gilt spätestens dann als geleistet, wenn der Vertragspartner mit der Annahme der Sicherheit in Annahmeverzug gerät.

3.5 Gegen unsere Forderungen kann der Vertragspartner nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen aufrechnen.

3.6 Sind wir berechtigt, aus einem vom Vertragspartner zu vertretenden Grund von einem Vertrag zurückzutreten, können wir vorbehaltlich des Nachweises eines höheren Schadens, einer anderweitigen Vereinbarung oder Ziff. 7.2 als entgangenen Gewinn 25 % des Netto-Kaufpreises verlangen. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis offen, dass kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Der Pauschalbetrag reduziert sich dann entsprechend.

4. Zurückbehaltungsrechte zu unseren Gunsten, Lieferungen, Annahmeverzug

4.1 Befindet sich der Vertragspartner mit Zahlungen gleich welcher Art uns gegenüber in Verzug oder ist unser Anspruch auf die Gegenleistung durch einen Mangel der Leistungsfähigkeit des Vertragspartners gefährdet, sind wir berechtigt, alle weiteren Leistungen zu verweigern und Vorkasse zu verlangen, es sei denn, der Vertragspartner leistet ausreichend Sicherheit. Mangelnde Leistungsfähigkeit ist insbesondere anzunehmen, wenn Wechsel oder Schecks protestiert werden oder das von einem Kreditversicherer gesetzte und zuvor zwischen uns und dem Vertragspartner abgestimmte Limit überschritten ist bzw. durch die beabsichtigte Lieferung überschritten würde. Mangelnde Leistungsfähigkeit liegt auch dann vor, wenn das von einem Kreditversicherer für den Vertragspartner gesetzte Limit reduziert oder aufgehoben wird, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass die Entscheidung des Versicherers nicht durch mangelnde Leistungsfähigkeit gerechtfertigt ist. Als mangelnde Leistungsfähigkeit gilt schließlich die erhebliche Verschlechterung des Bonitätsindexes einer anerkannten Kreditauskunft über den Vertragspartner, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass die Verschlechterung des Bonitätsindexes nicht gerechtfertigt ist. Die mangelnde Leistungsfähigkeit gilt in den vorbezeichneten Fällen als gegeben, bis der Nachweis des Gegenteils von dem Vertragspartner erbracht ist.

4.2 Andere Zurückbehaltungsrechte/Leistungsverweigerungsrechte zu unseren Gunsten bleiben unberührt.

4.3 Eine vereinbarte Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn der Vertragspartner von ihm zu beschaffende Dokumente, Unterlagen, Materialien o. ä., die für die Auftragsbearbeitung erforderlich sind, nicht rechtzeitig beibringt.

4.4. Wir können angemessene und zumutbare Teillieferungen vornehmen und gesondert abrechnen, es sei denn, es ist ein besonderes Interesse des Vertragspartners an einer Gesamtlieferung erkennbar.

4.5 Der Vertragspartner kann uns zwei Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern.

4.6 Verzögert sich die Lieferung auf Veranlassung unseres Vertragspartners oder aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, sind wir berechtigt, ein pauschales Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Netto-Warenwertes für jede angefangene Woche, höchstens jedoch in Höhe von 5 % des Netto-Auftragswerts zu verlangen. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis vorbehalten, dass keine oder nur geringere Kosten entstanden sind; das pauschale Lagergeld ermäßigt sich dann entsprechend. Uns bleibt der Nachweis höherer Kosten oder eines größeren Schadens vorbehalten.

5. Transportgefahr

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit Auslieferung der Ware/Leistung an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt oder bei Transport durch eigene Mitarbeiter bei Übergabe an diese und Verlassen unseres Hauses auf den Vertragspartner über. Das gilt auch dann, wenn wir die Versendungskosten tragen oder die Versendung unmittelbar vom Ort unseres Lieferanten aus erfolgt. Im letztgenannten Fall jedoch nur, wenn für den Vertragspartner erkennbar ist, dass Lieferung nicht bei uns beginnt.

6. Höhere Gewalt, Vorbehalt der Selbstbelieferung

6.1 Fälle höherer Gewalt entbinden uns bis zum Wegfall der höheren Gewalt von der Erfüllung unserer Liefer-(Leistungs-)Verpflichtung. Lieferfristen verlängern, Liefertermine verschieben sich für die Dauer der höheren Gewalt. Dies gilt nicht, wenn wir das Leistungshindernis zu vertreten haben. Wir haben höhere Gewalt allerdings auch dann nicht zu vertreten, wenn sie zu einem Zeitpunkt eintritt, in dem wir uns bereits im Verzug befinden. Die Unmöglichkeit einer genügenden Versorgung mit Roh- und Hilfsstoffen, die Unmöglichkeit der Beschaffung von Transportmitteln, Streiks und Aussperrungen sind einem Fall höherer Gewalt gleichgestellt, Satz 1 und 2 gelten entsprechend.

Wir werden den Vertragspartner unverzüglich von dem Eintritt der höheren Gewalt und der Verlängerung der Lieferfrist oder der Verschiebung des Liefertermins unterrichten.

Dauert das Leistungshindernis länger als sechs Wochen, können sowohl wir als auch der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten; der Vertragspartner kann bereits vorher vom Vertrag zurücktreten, wenn die spätere Leistung für ihn ohne Interesse wäre. Eine bereits erhaltene Anzahlung o.ä. werden wir im Falle des Rücktritts unverzüglich erstatten.

6.2 Rechtzeitige und richtige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns zu liefernden Sachen (nachfolgend auch Eigentumsvorbehaltsware) vor, bis alle unsere Forderungen gegen den Vertragspartner aus der Geschäftsbeziehung beglichen sind. Bei Einstellung in laufende Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt für den jeweiligen Saldo (und zwar sowohl für den abstrakten als auch den kausalen Saldo).

7.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach angemessener Fristsetzung berechtigt, die Eigentumsvorbehaltsware zurückzunehmen; der Vertragspartner ist zur Herausgabe verpflichtet. In dem Herausgabeverlangen liegt der Rücktritt vom Vertrag. Die Fristsetzung nach Satz 1 ist entbehrlich, wenn wir auch ohne Fristsetzung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt sind.
 
Der Verwertungserlös aus der Verwertung der Eigentumsvorbehaltsware wird nach der Verwertung auf unsere Ansprüche gegen den Vertragspartner gutgeschrieben mit dem tatsächlichen Erlös nach Abzug der Verwertungs- und Abnahmekosten. Wir sind zur freihändigen Verwertung berechtigt.

7.3 Der Vertragspartner ist verpflichtet, unser Eigentum gegen Feuer, Wasser, Bruch, Diebstahl und sonstige Schäden zu versichern. Die Ansprüche gegen die Versicherung sind an uns abgetreten. Weist uns der Vertragspartner auf Aufforderung nicht nach, dass eine ausreichende Versicherung abgeschlossen ist, sind wir berechtigt, die Eigentumsvorbehaltsware auf Kosten des Vertragspartners gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern.

7.4 Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Vertragspartner uns unverzüglich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO oder anderen Rechtsbehelfs zur Durchsetzung unseres Eigentums zu erstatten, haftet der Vertragspartner für den uns entstehenden Ausfall.

7.5 Der Vertragspartner darf die Eigentumsvorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterverarbeiten oder unter Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehalts weiterveräußern. Zu anderen Verfügungen ist er nicht berechtigt. Er ist weiter nicht berechtigt, mit seinem Abnehmer ein Abtretungsverbot oder sonstige die Abtretung erschwerende Voraussetzungen (z. B. Zustimmungserfordernisse) zu vereinbaren. Die Verarbeitungs- und Verfügungsbefugnis des Vertragspartners erlischt, wenn er uns gegenüber in Verzug mit Zahlungsverpflichtungen gerät, in sonstiger grober Weise gegen die mit uns geschlossenen Verträge verstößt oder in Vermögensverfall gerät. Als Vermögensverfall gilt Zahlungseinstellung, Überschuldung, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, es sei denn, dieser ist nicht begründet, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Eigentumsvorbehaltsware und jede sonstige schwerwiegende Veränderung der Vermögensverhältnisse des Vertragspartners, die zu einer Gefährdung unserer Sicherheit führen kann.

7.6 Die Verarbeitung oder Umbildung der Eigentumsvorbehaltsware durch den Vertragspartner wird für uns vorgenommen. Bei gemeinsamer Verarbeitung für mehrere Lieferanten steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache(n) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung zu.

Wird die Eigentumsvorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Eigentumsvorbehaltsware zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, übereignet uns der Vertragspartner bereits jetzt einen Miteigentumsanteil an der Hauptsache in dem Verhältnis, in dem der Wert unserer Sache zum Wert der Hauptsache steht. Der Vertragspartner verwahrt das Miteigentum für uns.

Für die durch die Verarbeitung oder Verbindung oder Vermischung entstehenden Sachen gilt im Übrigen das gleiche wie für die Eigentumsvorbehaltsware.

7.7.1 Der Vertragspartner tritt uns bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Eigentumsvorbehaltsware erwachsen.

Für die Abtretung gilt:

a) Erfolgt die Veräußerung nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung, tritt der Vertragspartner uns bereits jetzt einen unserem Miteigentumsanteil an der veräußerten Sache entsprechenden Teil der aus der Weiterveräußerung erwachsenen Forderungen ab, wenn durch die Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung Miteigentum entstanden ist.

b) Erfolgt die Veräußerung zusammen mit im Eigentum Dritter stehender Gegenstände, ohne dass ersichtlich ist, welcher Teil der Forderung aus der Weiterveräußerung auf unsere Eigentumsvorbehaltsware entfällt, tritt der Vertragspartner bereits jetzt einen Teil der aus der Weiterveräußerung erwachsenden Forderung ab, wie er dem Verhältnis des Wertes unserer Eigentumsvorbehaltsware zu dem Wert im Eigentum Dritter stehender Gegenstände entspricht.

c) Für den Fall, dass die nach den vorstehenden Bestimmungen der gesamten Ziffer 7.7.1 abgetretene Forderung aus der Weiterveräußerung zum Zeitpunkt des Entstehens der abgetretenen Forderung nicht bestimmt ist, tritt uns der Vertragspartner bereits jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung in der Höhe unseres Faktura-Endbetrages (Bruttoverkaufspreis der jeweiligen Eigentumsvorbehaltsware) ab.

7.7.2 Der Vertragspartner tritt uns bereits jetzt die Forderungen ab, die ihm durch die Verbindung der Eigentumsvorbehaltsware mit einem Grundstück oder einer anderen als Hauptsache anzusehenden Sache gegen einen Dritten erwachsen. Das gilt unabhängig davon, ob die Verbindung durch den Vertragspartner oder einen Dritten erfolgt.

7.7.3 Der Vertragspartner tritt uns bereits jetzt Entschädigungsforderungen gegen Kreditversicherer ab, wenn und soweit Versicherungsschutz für die an uns abgetretene oder nach den vorstehenden Bestimmungen abzutretende Forderung besteht. Der Vertragspartner tritt uns bereits jetzt die Forderungen ab, die ihm aus dem Verkauf der an uns abgetretenen Forderungen an ein Factoring-Unternehmen erwachsen. Unbeschadet der sachenrechtlichen Wirksamkeit der vorstehenden Abtretung an uns ist dem Vertragspartner die Abtretung der im Rahmen des verlängerten Eigentumsvorbehalts an uns abgetretenen Forderungen nur im Rahmen eines echten Factoring möglich und gestattet (d. h. wenn der Factor das Risiko der Zahlungsfähigkeit des Schuldners der Forderung übernimmt).

7.7.4 Vereinbart der Vertragspartner mit seinem Abnehmer bzw. dem sonstigen Dritten (z. B. dem Kreditversicherer, der Factoring-Bank etc.) ein Kontokorrentverhältnis, in das die aus der Weiterveräußerung (Verbindung mit einem Grundstück/einer anderen Sache als Hauptsache) herrührende Forderung bzw. die Forderung gegen den Kreditversicherer/Factor eingestellt wird, tritt der Vertragspartner uns bereits jetzt den Saldo aus dem Kontokorrent (sowohl den abstrakten als auch den kausalen) in der Höhe der Forderung aus der Weiterveräußerung (Verbindung mit einem Grundstück/einer anderen Sache als Hauptsache) ab, insbesondere den Anspruch auf den Schlußsaldo bei Beendigung des Kontokorrents; in den Fällen der Ziff. 7.7.3 wird der genannte Saldo in Höhe der nach Ziff. 7.7.3 abgetretenen Forderung abgetreten.

7.7.5 Der Vertragspartner ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang ermächtigt. Die Einziehungsbefugnis des Vertragspartners erlischt in den in Ziff. 7.5 genannten Fällen. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. Gerät der Vertragspartner in Zahlungsverzug, ist er verpflichtet, uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern dieser Forderungen die Abtretung mitzuteilen. Wir werden die Abtretungen an uns gegenüber Dritten erst dann bekanntgeben (bzw. den Vertragspartner erst dann zur Bekanntgabe auffordern) und erst dann die Forderungen einziehen, wenn wir dem Vertretungspartner vorher fruchtlos eine Nachfrist von wenigstens einer Woche zum Ausgleich unserer Ansprüche gegen ihn gesetzt haben, sofern nicht die sofortige Offenlegung/Einziehung tunlich ist.

7.8 Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Vertragspartners die uns nach diesen Lieferbedingungen zustehenden Sicherheiten nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernde Gesamtforderung um mehr als 20 % übersteigt. Bei dem realisierbaren Wert ist eine ggf. bestehende Haftung für Umsatzsteuer zu berücksichtigen (§ 13 c UStG).



8. Hinweispflichten des Vertragspartners, Unsere Leistung, Änderungsvorbehalt

8.1 Hinweispflichten des Vertragspartners zu besprechen

8.2 Falls für kalibrierte Ketten die Kettenräder nicht gleichzeitig mitbestellt werden, sind zugehörige Räder zwecks genauer Kalibrierung der Ketten unverzüglich nach Auftragsbestätigung durch uns einzusenden.

8.3 Insbesondere schlagwortartige Bezeichnungen, die Bezugnahme auf allgemein anerkannte Normen, die Verwendung von Waren- oder Gütezeichen oder die Vorlage von Mustern oder Proben begründen für sich allein nicht die Übernahme einer Garantie oder Zusicherung.

8.4 Kleinere Änderungen bleiben uns vorbehalten, wenn dafür eine zwingende Notwendigkeit oder ein erhebliches Interesse unsererseits besteht und die Änderungen für den Vertragspartner zumutbar sind. Kleinere Änderungen sind nur solche Änderungen, die weder den Wert noch die Qualität unserer Leistung spürbar negativ beeinflussen, noch relevanten Einfluss auf den Gesamteindruck haben (z. B. Materialänderungen an nicht sichtbaren Teilen, minimale Maßänderungen, etc.). Eine zwingende Notwendigkeit für diese Änderungen besteht, wenn wir anderenfalls unsere Leistungen nicht ausführen können (z. B. weil einer unserer Lieferanten Materialänderungen vorgenommen hat; weil bestimmte Flächen nicht erreichbar sind); ein erhebliches Interesse für uns besteht, wenn die Erbringung der ursprünglich vereinbarten Leistung unter Berücksichtigung des Umfangs der Änderungen und dem berechtigten Interesse des Vertragspartners mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. Eine Änderung ist für den Vertragspartner unzumutbar, wenn der Vertragspartner ein berechtigtes Interesse an der ursprünglich vereinbarten Leistung hat (z. B. geringfügige Maßänderungen, wenn dadurch die Leistung für den Vertragspartner nicht mehr verwendbar ist); eine Änderung der Beweislast zu Lasten des Vertragspartners ist mit dieser Definition nicht verbunden. Eigenschaften, die wir zugesichert haben, werden von dem Änderungsvorbehalt nach dieser Ziff. 8.4 nicht erfasst.

9. Gewährleistung (Mängelansprüche des Vertragspartners)

9.1  Mängelrügen und -anzeigen

Ist der Vertragspartner Kaufmann, gelten für Warenlieferungen und Werklieferungsverträge die §§ 377, 381 HGB. Hinsichtlich der Mängelrügen gelten die nachfolgenden Buchstaben c) und d) ergänzend.

Für alle anderen Fälle sowie dann, wenn die §§ 377, 381 HGB keine Anwendung finden (z.B. bei Werkverträgen), gilt was folgt:

a)  Offensichtliche Mängel sind uns innerhalb von zwei Wochen seit Lieferung/Fertigstellung unserer Leistung anzuzeigen. Erkannte Mängel sind uns innerhalb von zwei Wochen seit Entdeckung anzuzeigen, soweit unsere Leistung nicht bereits nach Buchstaben b) als genehmigt gilt. Unterbleibt die Anzeige, gilt unsere Leistung als genehmigt. Das gilt nicht, wenn uns hinsichtlich eines Mangels Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Schadensersatzansprüche des Vertragspartners im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie Schadensersatzansprüche des Vertragspartners, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, werden durch die Nichteinhaltung dieser Anzeigenobliegenheit nicht berührt.

b)  Soweit es im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs tunlich ist, hat der Vertragspartner unsere Leistung nach Erhalt zu untersuchen und festgestellte Mängel uns innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen. Wird die Anzeige unterlassen, so gilt unsere Leistung als genehmigt. Wird die Untersuchung unterlassen, gilt unsere Leistung als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei einer Untersuchung nicht erkennbar gewesen wäre. Das gilt nicht, wenn uns hinsichtlich eines Mangels Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Schadensersatzansprüche des Vertragspartners im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie Schadensersatzansprüche des Vertragspartners, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, werden durch die Nichteinhaltung dieser Anzeigen-/Untersuchungsobliegenheit nicht berührt.

c)  Die Anzeigen (Buchstaben a) und b)) sowie Mängelrügen nach §§ 377, 381 HGB haben schriftlich (wobei Textform genügt) zu erfolgen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung, wenn uns die Anzeige/Mängelrüge zugeht.

d)  Jegliche Bearbeitung einer Mängelanzeige/Mängelrüge durch uns, insbesondere die Untersuchung der Ware nach Rücksendung durch den Vertragspartner bedeutet in keinem Falle einen Verzicht auf die Einhaltung der Obliegenheit zur Mängelanzeige/Mängelrüge durch den Vertragspartner.

9.2  Gewährleistung (Mängelansprüche des Vertragspartners)

a)  Wir leisten Gewähr, dass unsere Leistungen frei von Sach- oder Rechtsmängeln sind.

 Maßstab für die Vertragsgemäßheit unserer Leistungen ist die jeweilige vertragliche Beschreibung der Leistungen und ihres uns bekannten und gebilligten Einsatzzwecks in dem Vertrag, den wir mit dem Vertragspartner geschlossen haben. Unwesentliche Änderungen der Leistungen im Hinblick auf Farbe, Form, Schichtdicke, Konstruktion und sonstige Ausgestaltung der in der Beschreibung angegebenen Werte sowie sonstige unwesentliche Änderungen sind vom Vertragspartner zu akzeptieren, sofern sie zumutbar sind oder es sich um handelsübliche Mengen-, Qualitäts- oder Ausführungstoleranzen handelt. Zumutbar im Sinne des Vorstehenden ist die Änderung, wenn berechtigte Interessen des Vertragspartners nicht beeinträchtigt werden, insbesondere, wenn Wert oder Verwendung durch den Vertragspartner nicht beeinträchtigt werden.

b)  Im Falle eines Mangels sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt (Nacherfüllung). Wir sind im Falle der Nacherfüllung verpflichtet, alle zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht unverhältnismäßig dadurch erhöhen, dass die Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.

Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Vertragspartner mindern (die Vergütung herabsetzen) oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand des Vertrags ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten; das Rücktrittsrecht besteht nicht, wenn

aa) die Pflichtverletzung (also der Mangel) unerheblich ist;

bb)  der Vertragspartner für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder

cc)  der von uns nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Vertragspartner in Annahmeverzug ist.

Vom Vertragspartner beanstandete Teile sind erst auf unsere Anforderung und, soweit erforderlich, in guter Verpackung und unter Beifügung eines Packzettels mit Angabe der Auftragsnummer an uns zurückzusenden. Auf Verlangen leisten wir für die Kosten der Rücksendung Vorschuss.

c)  Wir können die Nacherfüllung ablehnen, wenn sie nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

- die mit der Beseitigung des Mangels verbundenen Aufwendungen voraussichtlich den Betrag von 100 % des Marktwertes der Leistung übersteigen;
- im Falle der Nachlieferung die Kosten der Ersatzbeschaffung durch uns den Betrag von 150 % des Marktwertes der Sache übersteigen.

Die sonstigen gesetzlichen Rechte des Vertragspartners (Minderung, Rücktritt, Schadensersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen) bleiben davon unberührt.

d)  Soweit das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorsieht, ist der Vertragspartner verpflichtet, uns zunächst schriftlich eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen, bevor er andere Gewährleistungsrechte geltend machen kann. Uns ist in der Regel eine Frist von mindestens zwei Wochen zur Nacherfüllung einzuräumen; das gilt nicht, wenn im Einzelfall vertraglich eine andere Frist vereinbart wird oder eine kürzere Frist zwingend erforderlich ist, z. B. in dringenden Fällen, in denen unverhältnismäßig große Schäden drohen. Erfolgt die Nacherfüllung innerhalb dieser Frist nicht, ist der Vertragspartner berechtigt, die gesetzlichen Rechte geltend zu machen, insbesondere vom Vertrag zurückzutreten, Minderung zu erklären oder – unter den Voraussetzungen der nachfolgenden Ziffer 10 – Schadensersatz zu verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.

e)  Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sachmängeln (Gewährleistung) beträgt 12 Monate seit Ablieferung der Sache oder soweit erforderlich, der Abnahme. Das gilt nicht:

aa) bei Kaufverträgen über Bauwerke und über Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben;

bb) bei Werkverträgen über Bauwerke und Werken, deren Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen dafür bestehen;

cc) wenn uns hinsichtlich des Mangels Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt;

dd) für Schadensersatzansprüche des Vertragspartners, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und / oder

ee) für Schadensersatzansprüche des Vertragspartners im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

Für ausgeführte Nacherfüllungsarbeiten oder im Rahmen der Gewährleistung gelieferte Ersatzteile besteht eine Gewährleistung nur bis zum Ablauf der Verjährungsfrist für die ursprüngliche Lieferung, sofern nicht durch die Nacherfüllung die Verjährung unterbrochen oder gehemmt wurde.

f)  Eine Selbstvornahme nach § 637 BGB ist in allen Fällen nur zulässig, wenn wir uns in Verzug befinden und den Mangel trotz Fristsetzung nicht innerhalb angemessener Frist beseitigen. Eine Umkehr der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist damit nicht verbunden.

g)  Die in den §§ 478, 479 BGB genannten und bestehenden Rechte des Vertragspartners bleiben mit Ausnahme des Anspruchs auf Schadensersatz von den Bestimmungen dieser Lieferbedingungen unberührt, wenn er von seinem Abnehmer zu Recht in Anspruch genommen wird und der Mangel bereits beim Übergang der Gefahr von uns auf den Vertragspartner vorhanden war.

10. Schadensersatz

10.1 Unsere Haftung auf Schadensersatz ist, soweit es dabei auf Verschulden oder Vertretenmüssen ankommt, nach Maßgabe des Nachstehenden beschränkt. Wir haften auf Schadensersatz aus verschuldensabhängiger Haftung bzw. Haftung, die von Vertretenmüssen abhängig ist, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur

a) wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben,

b) wenn wir Garantien abgegeben haben, für die Erfüllung dieser Garantien im vereinbarten Umfang,

c) im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit,

d) bei der einfach fahrlässigen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Vertragswesentliche Pflichten im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Bei der einfach fahrlässigen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist unsere Schadenersatzhaftung der Höhe nach begrenzt auf den Ersatz des vorhersehbaren und des vertragstypischen Schadens.

Eine Beweislastumkehr zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den Buchstaben a) bis d) nicht verbunden.

10.2 Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB).

10.3 Die Haftungsbeschränkungen dieser Ziffer 10 gelten entsprechend für die Haftung unserer Mitarbeiter, leitenden Angestellten und Organe.

10.4 Weitergehende gesetzliche Haftungsbeschränkungen oder weitergehende Haftungsbeschränkungen in diesen Lieferbedingungen bleiben unberührt.

11. Pfandrecht

Wegen unserer Forderungen erwerben wir ein Pfandrecht an den in unseren Besitz gelangten Sachen. Das Pfandrecht sichert sämtliche Forderungen, die wir gegen den Vertragspartner haben. Auf Verlangen des Vertragspartners werden wir die dem Pfandrecht unterliegenden Sachen nach unserer Wahl freigeben, wenn der realisierbare Wert der uns zustehenden Sicherheiten die zu sichernde Gesamtforderung um mehr als 20 % übersteigt.

12. Sicherungsübereignung

12.1 Wir sind uns mit dem Vertragspartner bereits jetzt über den Erwerb des Eigentums durch uns an sämtlichen Sachen des Vertragspartners einig, die uns der Vertragspartner zum Zwecke der Vertragserfüllung übergibt (steht dem Vertragspartner an den Sachen lediglich ein Anwartschaftsrecht zu, sind wir uns bereits jetzt über den Übergang des Anwartschaftsrechts auf uns mit dem Vertragspartner einig). Die Einigung ist auflösend bedingt durch die Erfüllung sämtlicher unserer Forderungen gegen den Vertragspartner aus der Geschäftsverbindung. Wir werden die Sachen für den Vertragspartner verwahren, solange sie sich nach dem Inhalt des Vertrages in unserem Besitz befinden.

Die sicherungsübereigneten Sachen dienen zur Sicherheit unserer (gegenwärtigen und künftigen) Forderungen gegen den Vertragspartner aus der Geschäftsverbindung.

12.2 Die Sachen bleiben auch nach ihrer Herausgabe an den Vertragspartner oder auf seine Weisung an einen Dritten unser Eigentum. Für dieses Eigentum gelten die Regelungen für die von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen nach Ziff. 7 entsprechend; keine Anwendung finden allerdings die Ziff. 7.3 und 7.4.

13. Schlussbestimmungen

13.1 Es gilt deutsches Recht. Deutsches materielles und formelles Recht ist auch dann anwendbar, wenn das deutsche Recht die Anwendbarkeit ausländischen Rechts vorsieht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

13.2 Ist der Vertragspartner Kaufmann, so ist ausschließlicher Gerichtsstand 44145 Dortmund. Wir können gegen den Vertragspartner nach unserer Wahl auch an seinem Sitz Klage erheben. Ist der Vertragspartner nicht Kaufmann, so gilt: Gerichtsstand ist 44145 Dortmund, wenn der Vertragspartner keinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

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